Nur ein „Spruch der Höchstrichter“ könne die oberösterreichische Agrarlandesrätin an der Umsetzung der Wolfsverordnung hindern. Allerdings ist am Verfassungsgerichtshof gar kein Verfahren zur Verordnung anhängig.
eingeladen. „Die Landwirtschaft ist, weder auf der Alm noch im Tal, dazu da, Raubtieren das Futter zu servieren – auch wenn es manche NGOs und ihre politischen Fürsprecher am Wiener Stubenring gern so hätten“, schreibt die Landesrätin dort in einem Kommentar. Sie sei überzeugt, ein Realitätscheck würde rasch die Meinung von „so manchem Bobo und Wolfschützer“ ändern, die aber „lieber beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einlegen“.
Eine Beschwerde gegen die Verordnung, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von einer Tierschutzorganisation eingelegt wurde, wurde nämlich an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet. In der Beschwerde wird die Verordnung ihrem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“, so eine Aussendung des Landesverwaltungsgerichtes.
Die vom Verwaltungsgericht weitergeleitete ‘Beschwerde’ konnte nicht in Behandlung genommen werden, da sie in unzulässiger Form - per E-Mail - erfolgte,heißt es vom Verfassungsgerichtshof zu profil. Auch viele Medien berichteten bei Bekanntwerdung der Schussfreigabe noch darüber, dass die Verordnung Sache des Verfassungsgerichtes sei.
Tatsächlich könnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde in dieser Form wohl auch bei zulässiger Weiterleitung nicht behandeln. Der Verfassungsjurist Karl Stöger erklärt im profil-Gespräch:Es gibt zwei Möglichkeiten, den Verfassungsgerichtshof in dieser Konstellation bezüglich einer Verordnung anzurufen. Zum einen kann ich behaupten, dass ich unmittelbar durch die Verordnung in meinen Rechten betroffen bin.
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