Verfassungswidrige Bestimmungen werden erst in gut einem Jahr aufgehoben. Rückzahlungen von Hilfsgeldern sind nicht nötig.
Der Verfassungsgerichtshof ist nach einer monatelangen Prüfung der gesetzlichen Grundlagen derdurch die COFAG zum Schluss gekommen, dass die Aufgabenübertragung an die COVID-19-Finanzierungsagentur . Auch Richtlinien des Finanzministers zur Auszahlung von Finanzhilfen sind zum Teil rechtswidrig, teilte das Höchstgericht am Dienstag mit. Doch die Auszahlungen können weiterlaufen, betont der VfGH.
„Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft“, teilte der VfGH mit. Diese Fristsetzung erachtet das Höchstgericht als „notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss.
Neben diesen Bestimmungen zur COFAG hat der VfGH auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben, die die Auszahlung von Finanzhilfen durch die COFAG regeln. Die Aufhebung der gesetzwidrigen Bestimmungen der Richtlinien tritt mit Ablauf des 15. April 2024in Kraft.
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